- Feste Zinsen, nach vereinbarter Staffel steigend
- Laufzeit: 6 Jahre
- Zugriff auf Ihr Geld bleibt möglich
Steigende Zinsen mit VR-Wachstumsgeld
Geld mit VR-Wachstumsgeld wachsen lassen
Mit Wachstumsgeld legen Sie Ihr Geld sicher an und bleiben dabei auf Wunsch flexibel. VR-Wachstumsgeld bietet Ihnen Zinsen, die mit der Laufzeit steigen.
Unser Angebot im Überblick
Flexibel: Im Falle eines Falles steht Ihnen nach einer Mindestlaufzeit innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist Ihr Anlagebetrag zur Verfügung. Damit Sie auch bei unvorhergesehenen Veränderungen auf Ihr Kapital zugreifen können.
Sicher: Das VR-Wachstumsgeld ist eine flexible Spareinlage mit fester Anlagesumme.
Sie wissen schon Heute, womit Sie Morgen rechnen können.
Rentabel: Mit dem VR-Wachstumsgeld garantieren wir eine laufzeitabhängige Staffelverzinsung zu einem festgelegten Zinssatz. So profitieren Sie von attraktiven Konditionen, auf die Sie sich verlassen können.
VR-Wachstumsgeld in Zahlen
Damit können Sie rechnen:
- Anlagebetrag: ab 10.000 Euro
- Laufzeit: 6 Jahre
- Jederzeit kündbar nach 6 Monaten
- Kündigungsfrist: 3 Monate
- mtl. Verfügung: 2.000 Euro (ab 7. Monat)
- Zinsausschüttung: Jährlich
Konditionen
Laufzeit | Zinsen |
---|---|
erstes Jahr | 2,00 % |
zweites Jahr | 2,00 % |
drittes Jahr | 2,00 % |
viertes Jahr | 2,00 % |
fünftes Jahr | 2,00 % |
sechstes Jahr | 3,00 % |
Häufige Fragen zum Wachstumsgeld
Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.
Sie können Ihr Geld bis zu sechs Jahre in VR-Wachstumsgeld anlegen.
Die Zinsgutschrift erfolgt zum Ende eines jeden Laufzeitjahres. Die Gutschrift erfolgt ausschüttend.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Raiffeisenbank Fürstenfeldbruck eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Raiffeisenbank Fürstenfeldbruck eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.